Was ändert sich durch das neue Mutterschutzgesetz für Praxischefs?

12. September 2018

Seit 1. Januar wurde im Rahmen des Gesetzes der geschützte Personenkreis erweitert und der mutterschutzrechtliche Arbeitsschutz verstärkt. Bereits seit Verkündung des Gesetzes vor einem Jahr dürfen Mütter von Kindern mit Behinderung vier Wochen länger und damit insgesamt zwölf Wochen Mutterschutz nach der Geburt erhalten. Zudem wurde ein Kündigungsschutz von vier Monaten für Frauen nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt eingeführt.Mit Jahresbeginn wurde nun auch der geschützte Personenkreis ausgeweitet. Das heißt, das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, also auch für geringfügig Beschäftigte, weibliche Auszubildende und Praktikantinnen nach dem Berufsbildungsgesetz und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Schülerinnen und Studentinnen, aber auch für arbeitnehmerähnliche Personen, die wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig sind.Außerdem haben nun branchenunabhängig werdende und stillende Mütter mehr Mitspracherecht bei der Arbeitszeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr während und nach der Schwangerschaft. Wenn die Arbeitnehmerin ausdrücklich einer Beschäftigung bis 22 Uhr zustimmt und keine gesundheitlichen Aspekte dagegensprechen, können diese in einem behördlichen Genehmigungsverfahren auch bis 22 Uhr beschäftigt werden.Ebenfalls wurde ein verstärkter Arbeitsschutz statt eines starren Beschäftigungsverbots eingeführt. Davor konnten Arbeitnehmerinnen auch gegen ihren Willen einem Beschäftigungsverbot ausgesetzt werden, weil nicht sichergestellt war, dass die Tätigkeit und das Arbeitsumfeld für werdende Mütter gesundheitlich unbedenklich sind. Davon waren zum Beispiel Ärztinnen, Krankenschwestern oder Laborantinnen betroffen. Nun aber ist der Arbeitgeber ausdrücklich aufgefordert, Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen zu vermeiden.Das bedeutet, dass er vor Ausspruch eines Beschäftigungsverbots prüfen soll, ob der vorhandene Arbeitsplatz mit zumutbaren Maßnahmen sicher gestaltet oder ob ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb angeboten werden kann, der die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet. Dazu zählen zum Beispiel die Beschäftigung an der Anmeldung oder reine Verwaltungstätigkeiten, wenn mindestens eine weitere Person in der Praxis beschäftigt ist.Ausgenommen von vorgenannter Regelung sind aber nach wie vor Beschäftigungsverbote, die aufgrund eines ärztlichen Attests ergehen. Außerdem ist der Arbeitgeber nach wie vor verpflichtet, bei Meldung einer Schwangerschaft seiner Mitarbeiterinnen die Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

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