TI-Konnektor: Nach wie vor unzureichende Belege für Sicherheit

10. Mai 2019

Der MEDI Verbund wartet immer noch auf wirklich tragfähige Antworten auf die Fragen zur Sicherheit im Zusammenhang mit dem TI-Konnektor. MEDI GENO-Chef Dr. Werner Baumgärtner hatte Ende März das KBV-Vorstandmitglied Dr. Thomas Kriedel mit entsprechenden Fragen konfrontiert (Anschreiben vom 21.03.19). Ass. jur. Frank Hofmann, Vorstand der MEDIVERBUND AG, nimmt Stellung zum aktuellen Stand der Dinge.

MEDI-Blog: Was gefällt Ihnen und Werner Baumgärtner nicht an Dr. Kriedels Antwort?

Hofmann: Er spricht von Sicherheit, ohne dass er das umfassend belegt. Es wird einfach eine Antwort der gematik zitiert, die aber nur auf Abschnitte in den Schutzprofilen verweist. Das alleine ist für uns nicht geeignet, Sicherheitsbedenken auszuräumen. Auch hat ein sogenannter Penetrationstest, also ein Hacken, um die Sicherheit zu testen, beim TI-Konnektor nie stattgefunden.

Wir haben nach wie vor Sorge, dass die Praxen einem Angriff aus der Telematikinfrastruktur heraus ausgesetzt und die Praxissysteme mit den sensiblen Patientendaten gefährdet sein können. Trotz eines Schriftwechsels mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), das für die Zertifizierung der Konnektoren zuständig ist, gibt es für uns und nach Aussagen unserer Experten keinen exakten Nachweis, dass die Sicherheit hier gewährleistet ist. Die sogenannten Schutzprofile, die eine Art Anforderungskatalog für die Konnektoren sind, enthalten keine ausreichenden technischen Beschreibungen.

MEDI-Blog: Wie geht es nun weiter?

Hofmann: Wir empfehlen allen Arztpraxen, die bisher nicht installiert oder bestellt haben, Widerspruch gegen den wahrscheinlich im Juli 2019 mit dem Abrechnungsbescheid für 1/2019 erfolgenden Honorarabzug einzulegen. Anschließend wird es Musterverfahren wie bei der Kostenerstattungsfrage geben.

MEDI-Blog: Wie ist da der aktuelle Stand?

Hofmann: Für das Quartal 3/18 hatten wir den Arztpraxen die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Abrechnungsbescheide aller KVen empfohlen, da in der Regel diese Bescheide auch die Kostenerstattung für die Installation und Betrieb des TI-Konnektors beinhalten. Wir konnten ja sechs Praxen in Baden-Württemberg gewinnen, die Widerspruch eingelegt haben und als Musterkläger auftreten (lesen Sie dazu auch hier). Diese werden Klage gegen die von der KV auf die Widersprüche hin erlassenen Widerspruchsbescheide einlegen.

Nach Aussage der KV Baden-Württemberg werden die Widersprüche in etwa vier Wochen beschieden. Danach werden die Klagen beim Sozialgericht eingereicht. Bis zum Abschluss der Musterverfahren werden in Baden-Württemberg die übrigen Widerspruchsverfahren zum Ruhen gebracht. In den meisten anderen Bundesländern muss Klage gegen die Widerspruchsbescheide der KV erhoben und anschließend das Klageverfahren zum Ruhen gebracht werden. Wir raten den Praxen unbedingt dazu, auch für die Folgequartale Widersprüche einzulegen.

MEDI-Blog: Im Zusammenhang mit dem Konnektor haben sich Ende April ja auch nahezu alle Mitgliedsorganisationen von MEDI GENO Deutschland an die jeweiligen Datenschutzbehörden ihrer Bundesländer gewandt – warum?

Hofmann: Weil sie wissen wollten, warum in diesem Zusammenhang keine Datenschutzfolgenabschätzung gemäß der europäischen Datenschutzgrundverordnung erfolgt ist. Die Antworten stehen noch aus.

MEDI-Blog: Gibt es KVen, die sich dazu entschieden haben, die „Verweigerer“ nicht doppelt zu bestrafen?

Hofmann: Nein, leider hat sich bisher keine KV dazu geäußert. Wahrscheinlich soll der Druck zur Installation auf die Praxen erhöht werden, was wir angesichts der Sicherheitsbedenken nicht nachvollziehen können.

Anders dagegen im Südwesten – hier konnten die MEDI-Delegierten der KV Baden-Württemberg bei der letzten Vertreterversammlung einen wichtigen Beschluss herbeiführen: Da viele Praxen nicht installieren, hat die KV beschlossen, ausnahmslos sicherzustellen, dass mindestens bis zur endgültigen rechtskräftigen juristischen Klärung des Zwangs zur Installation des TI-Konnektors die Verweigerer in ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit nicht behindert werden. Dazu zählt, dass der Informationsfluss zwischen Praxen und KV auch ohne Anbindung an die TI weiter barrierefrei funktioniert. Die übrigen KVen wurden aufgefordert, das ebenfalls so zu handhaben.

Hier finden Sie umfangreiche Informationen zu den Musterklagen zum TI-Konnektor.

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