Neues von der betrieblichen Altersversorgung – ein Plus für Ihre MFA

26. Oktober 2020

Viele Arztpraxen suchen händeringend nach Personal, der Wettbewerb um Fachkräfte im Gesundheitswesen nimmt zu. Pluspunkte könnten Sie beispielsweise mit Angeboten zur betrieblichen Altersversorgung machen. Das Grundrentengesetz unterstützt den Arbeitgeber und zeigt neue Wege auf.

Leider gehören die Medizinischen Fachangestellten oft zu den Niedrigverdienern, die auf eine Rentenlücke hinsteuern. Als Arbeitgeber können Sie durch eine betriebliche Altersversorgung (bAV) dabei helfen, dass sich später die Lücke zwischen gesetzlicher Rente und dem tatsächlichen Bedarf schließt.

Noch 2020 möglich!
„Praxischefs können ihren MFA noch in diesem Jahr eine neue Rentenversorgung einrichten, wenn ihr Gehalt maximal 2.575 Euro monatlich oder 30.900 Euro im Jahr beträgt“, rechnet Versicherungsmakler Wolfgang Schweikert vor. Der Jahresbeitrag des Arbeitgebers muss zwischen mindestens 240 und höchstens 960 Euro liegen und wird halbjährlich oder jährlich fällig. Seiner Erfahrung nach ist es vielen Ärztinnen und Ärzten wichtig, bei der Zahlung flexibel zu bleiben. „Das ist bei der bAV kein Problem, da Sie die Summe jedes Jahr neu festlegen können“, erklärt er.
Das Finanzamt bedankt sich beim Arbeitgeber für die Einrichtung der Rentenversicherung mit einer Förderung, einem Sofortzuschuss von 30 Prozent. Die Summe wird mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnet oder rückerstattet. Grundlage für diese Fördermöglichkeit ist das im Sommer in Kraft getretene Grundrentengesetz, das vollständig eigentlich einen deutlich längeren Namen hat: „Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen“.

Die Anpassungen auf einen Blick
Ein Ziel des Gesetzes ist die Förderung der bAV – und hier kommen Sie und Ihre MFA ins Spiel. Um einen zusätzlichen Anreiz zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge bei Geringverdienern zu schaffen, hat der Gesetzgeber nämlich den § 100 des Einkommensteuergesetzes (EstG) folgendermaßen angepasst:

  • Der maximale bAV-Förderbetrag wurde von 144 Euro auf 288 Euro jährlich erhöht.
  • Gleichzeitig wurde die Steuerfreistellung der Arbeitgeberbeiträge von 480 Euro auf 960 Euro erhöht.
  • Die förderfähige Einkommensgrenze wurde von 2.200 Euro auf 2.575 Euro monatlich angehoben.

Schweikert rät dazu, den Aufwand für die bAV mit einer Weihnachtsgeldzahlung zu vergleichen. „Wenn der Arbeitgeber 960 Euro für seinen Mitarbeiter ausgibt, kommen beim Weihnachtsgeld etwa 192 Euro Lohnnebenkosten hinzu, insgesamt sind das also 1.152 Euro. Zahlt der Arbeitgeber dagegen 960 Euro in die bAV ein, entstehen keine Lohnnebenkosten und er erhält einen Zuschuss von 288 Euro. Unter dem Strich zahlt er jetzt also nur noch 692 Euro ein!“

Die Vorteile liegen auf der Hand
Die Beitragszahlungen des Arbeitgebers sind für den Arbeitnehmer steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Und noch ein Argument ist ihm wichtig: „Der Verwaltungsaufwand ist wirklich minimal“. Sein abschließender Tipp: Auch an Auszubildende, Minijobber und Teilzeitkräfte kann die neue bAV gezahlt werden. Entscheidend ist, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt.

Ruth Auschra

 
Mehr Infos finden interessierte Praxen bei schweikert@medigeno-assekuranz.de.

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