Nachweispflicht für Masernschutz noch bis Ende 2021

19. Juli 2021

Am 1. März ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Seitdem haben Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, die nach 1970 geboren wurden, ihrem Arbeitgeber bei Beginn der Tätigkeit, gemäß § 20 Abs. 8 IfSG, eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität durch eine bereits durchgemachte Krankheit nachzuweisen. Angestellte in medizinischen Einrichtungen, die bereits vor dem 1. März dort gearbeitet haben, müssen das laut § 20 Abs. 10 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bis spätestens zum 31.12.2021 tun.

Ohne Masernschutz darf man in medizinischen Einrichtungen, wie Therapiepraxen, nicht beschäftigt werden. Betroffen ist sowohl medizinisches als auch nichtmedizinisches Personal mit oder ohne direkten Patientenkontakt. Der Nachweis wird gemäß § 20 Abs. 9 IfSG über eine Impfdokumentation, zum Beispiel Impfausweis und Impfbescheinigung, oder über ein ärztliches Zeugnis erbracht. Ein ärztliches Zeugnis ist auch dann vorzulegen, wenn eine Impfung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht möglich ist.

Kommt ein Mitarbeiter dieser Pflicht nicht nach, hat das Konsequenzen. Der Praxisinhaber hat den Nachweis zu dokumentieren und die Mitarbeiter, die ab dem 31.12.2021 keinen Masernschutz nachweisen, an das Gesundheitsamt zu melden (§ 20 Abs. 9, Satz 7 IfSG).

Darüber hinaus kann das Gesundheitsamt jederzeit einen Nachweis verlangen (§ 20, Abs. 12 IfSG).

Strafen
Fehlt ein Nachweis über den Masernschutz und erbringt ein Mitarbeiter diesen auch nach Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht, darf der Mitarbeiter gemäß § 20, Abs. 9, Satz 7 IfSG die Tätigkeit nicht weiter ausüben. Beschäftigt die Praxis den Mitarbeiter weiter, droht ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 2.500 Euro.

Die Strafen richten sich sowohl gegen Praxisinhaber, die Mitarbeiter trotz eines fehlenden Nachweises nicht melden, als auch gegen Mitarbeiter, die eine Impfung verweigern (§ 73 Abs. 1a Nr. 7a – 7d, Abs. 2 IfSG). Darüber hinaus können fehlende Nachweise arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Mitarbeiter nach sich ziehen.

Angela Wank

Social Media

Folgen Sie uns auf unseren Plattformen.

Aktuelle MEDI-Times

MEDI-Newsletter

Mit dem kostenfreien MEDI-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle Themen und die neuesten Angebote. Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden!

Die Datenschutzerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden.*

Auf Facebook kommentieren!

Noch keine Daten vorhanden.

MEDI kritisiert Ergebnisse zur Honorarverhandlung: „Der wirkliche Bedarf wird nicht berücksichtigt“

Der fachübergreifende Ärzteverband MEDI Baden-Württemberg e. V. kritisiert die Ergebnisse der Verhandlungsgespräche zum Orientierungswert (OW) für 2024 von Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband am vergangenen Mittwoch. Die Steigerung von 3,85 Prozent könne „bestenfalls ein Anfang sein“ und berücksichtige nicht den wirklichen Bedarf moniert der MEDI-Vorsitzende Dr. Norbert Smetak.

Auf der Suche nach der perfekten Weiterbildungspraxis?

Auf der Suche nach der perfekten Weiterbildungspraxis?

Fällt Ihnen beim Stichwort „Weiterbildung im ambulanten Bereich“ nur eine der vielen Landarztpraxen ein? Schade! Wie die Realität aussieht, wissen die Mitglieder der Arbeitsgruppe Young-MEDI. Zum Glück geben sie Tipps weiter.

Handschuhe aus Nitril oder Latex – zum Vorteilspreis

Im September bekommen MEDI-Mitglieder Handschuhe aus Nitril oder Latex zum Vorteilspreis.
Außerdem sind Baktolin® pure Waschlotion und B.Braun Trixo®-lind Pflegelotion in verschiedenen Größen zu interessanten Angebotspreisen bei uns bestellbar.