TI-Verweigerer in Baden-Württemberg sollten jetzt Widerspruch einlegen

4. Februar 2020

Da die KV Baden-Württemberg inzwischen die Honorarbescheide für das Quartal 3/19 verschickt hat, möchten wir unsere Mitglieder und andere PraxisinhaberInnen daran erinnern, gegen den KV-Bescheid zum Honorarabzug bei Nichtinstallation des TI-Konnektors oder wegen der unzureichenden Kostenerstattung nach Installation Widersprich einzulegen.

Bei denjenigen, die bisher einen TI-Konnektor nicht installiert haben, enthalten diese Bescheide erstmalig den gesetzlich vorgeschriebenen Honorarabzug von 1 v. H.  Der Honorarabzug bezieht sich auf das Quartal 3/19. Für die Quartale 1/19 und 2/19 wird der Honorarabzug von der KV später nachgeholt.

Wenn Sie nicht installiert haben, legen Sie bitte rechtzeitig Widerspruch gegen diesen Honorarbescheid ein. Sie können dazu das Widerspruchsmuster auf unserer Homepage nutzen.

Unsere Musterklagen zum Honorarabzug wegen nicht erfolgter Installation sind nach Durchführung der Musterwiderspruchsverfahren Anfang Januar beim Sozialgericht eingegangen. Die aktuell uns zugegangenen Aktenzeichen sind in den Musterwiderspruch auf unserer Homepage bereits eingearbeitet.

Falls Sie den TI-Konnektor installiert haben: Bitte denken Sie daran, rechtzeitig Widerspruch auch gegen den Honorarbescheid für das Quartal 3/19 einzulegen, sofern die Erstattungen im Zusammenhang mit der Installation und dem Betrieb Ihres TI-Konnektors nicht vollständig erfolgt sind. Auch hierzu finden Sie Widerspruchsmuster auf unserer Homepage.

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