So geht das: Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen

15. April 2020

Die Coronakrise ist nicht nur ein medizinisches Problem, die Pandemie verursacht auch Umsatzrückgänge bis hin zu Liquiditätsengpässen. Es ist vernünftig, frühzeitig gegenzusteuern. Der Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) wurde vorübergehend bis 31.12.2020 erleichtert. Ziel des KUG ist eine Weiterbeschäftigung trotz Umsatzrückgang. 

Lösung:
Zur Entlastung von Arbeitgebern zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag KUG. Es beträgt bei vollständiger Freistellung 60% (hier ein KUG-Rechner) des ausgefallenen Nettolohns (67% für Arbeitnehmer mit Kind). Bei Teilzeitarbeit ersetzt das KUG einen Teil der Differenz zum vollen Gehalt.

KUG wird für maximal 12 Monate gezahlt. Dabei geht der Arbeitgeber bei der Zahlung in Vorleistung, das KUG wird ihm rückwirkend erstattet. Sie können Ihren Angestellten Kurzarbeit anordnen und die Gehälter entsprechend kürzen, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall besteht,
  • eine Kurzarbeitsklausel in den Arbeitsverträgen, einer Betriebsvereinbarung oder im Einzelvertrag vereinbart wurde (Quelle) und
  • die Überstundenkonten bereits abgebaut sind.

Wenn mindestens 10% der Angestellten mindestens 10% weniger verdienen, kann der Arbeitgeber den Arbeitsausfall mit diesem Formular bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen – und zwar in dem Monat, in dem die Kurzarbeit beginnt. Das KUG wird mit diesem Formular beantragt.

Um KUG zu bekommen, ist es aktuell nicht nötig, Minusstunden aufzubauen (Quelle Bundesgesetzblatt) oder Urlaubstage aus 2020 abzubauen (Quelle BMAS).

Normalerweise vermindert eine Nebenbeschäftigung die KUG-Höhe, wenn sie erst während des KUG-Bezugs begonnen wird. Anders ist es aktuell bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich (also zum Beispiel medizinische Versorgung). Hierbei bleibt das Nebeneinkommen bis Ende Oktober 2020 anrechnungsfrei, wenn es zusammen mit dem verbliebenen Entgelt das alte Entgelt nicht übersteigt.

Kommentar:
Die Zahl der Praxisangestellten in Kurzarbeit steigt. Allerdings weisen Steuerberater darauf hin, dass KUG nicht für jede Praxis die betriebswirtschaftlich sinnvollste Lösung ist. In manchen Fällen soll es vernünftiger sein, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen oder einvernehmliche Aufhebungsverträge abzuschließen. Empfehlenswert ist eine gemeinsame Entscheidung mit dem Steuerberater.

Bitte beachten: Das Wissen über das neue Coronavirus wächst, der Wissensstand verändert sich manchmal sehr schnell. Informationen haben also in Zeiten von Corona eine kurze Halbwertszeit. Wir bemühen uns, jede praktikable Idee bis ins letzte Detail auch daraufhin zu prüfen, ob sie juristisch tragfähig ist. Unterstützen Sie uns mit Ihren Hinweisen und Tipps – danke!

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